1. Geltungsbereich
Allen Lieferungen und Leistungen von "WAHO" wie An- und
Verkäufe sowie Tauschgeschafte über Maschinen, -teile und
Zubehör liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte
vertragliche Vereinbarungen zugrunde.
Abweichende Bedingungen von Vertragspartnern/Kunden werden
auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn "WAHO" deren Angebote
annimmt.
Mit Abschluss des jeweiligen Vertrages nimmt der
Vertragspartner/Kunde die vorliegenden Bedingungen von
"WAHO" als alleinverbindlich an.
2. Preise und Zahlung
Die Preise gelten bei Fehlen einer besonderen Vereinbarung
ab Standort oder Lager "WAHO". Porto, Verpackung und
Versicherung werden nur von "WAHO" getragen, wenn dies
ausdrücklich vereinbart ist - ansonsten werden diese
Kosten vom Vertragspartner/Kunden getragen.
Bei lnlandsgeschäften fällt die Mehrwertsteuer an. Diese
ist in den Preisen nicht enthalten und wird von "WAHO"
zusätzlich erhoben.
Freie Verladung auf Lkw ist, falls nicht anders
vereinbart, nur bei Lieferung ab Lager eingeschlossen.
Sofern kein Fälligkeitstermin bezüglich der
Kaufpreiszahlung ausdrücklich vereinbart ist, kommt der
Vertragspartner/Kunde von "WAHO" in Zahlungsverzug, wenn
er nicht innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung
oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung gezahlt
hat.
Ist das Datum des Zugangs der Rechnung oder der
gleichwertigen Zahlungsaufstellung streitig, gilt das
Rechnungsdatum als Fristbeginn.
3. Lieferzeit, Lieferverzögerung
Bei den von "WAHO" angegebenen Lieferfristen handelt es
sich nur um "Ca. Lieferzeitangaben", es sei denn, es ist
ein Lieferdatum/Fristtermin genannt.
Ein festes Lieferdatum = Fixtermin steht im Falle einer
Selbstbelieferung von "WAHO" unter dem Vorbehalt einer
richtigen und rechtzeitigen Anlieferung durch den
Lieferanten.
Wird "WAHO" von seinen Lieferanten selbst nicht richtig
und/oder rechtzeitig beliefert, verlängert sich eine mit
dem Vertragspartner/Kunden vereinbarte
Lieferfrist/Lieferdatum stillschweigend entsprechend.
4. Leistungs- bzw. Erfüllungsort
Leistungs- bzw. Erfüllungsort von Lieferungen und
Leistungen von "WAHO" ist grundsätzlich Staufenberg als
der Geschäftssitz.
Versendet "WAHO" den Liefergegenstand auf Verlangen des
Vertragspartners/Kunden an einen anderen Ort als den
vorgenannten Leistungs- und Erfüllungsort, so geht die
Gefahr des zufälligen Untergangs oder des Verlustes und
der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes mit
dessen Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder
einen evtl. vom Vertragspartner/Kunden beauftragte
Empfangsperson auf denselben über.
Diese Gefahrtragungsregeln gelten auch bei Vorliegen eines
Tauschvertrages.
Teillieferungen sind zulässig, wenn sie für den
Vertragspartner/Kunden zumutbar sind.
5. Eigentumsvorbehalt
"WAHO" behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand
bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag
vor.
Sollte der Vertragspartner/Kunde den Liefergegenstand im
Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs weiter
veräußern, tritt er mit dem Zeitpunkt der
Weiterveräußerung des Liefergegenstandes den
Veräußerungserlös an "WAHO" ab. "WAHO" nimmt bereits jetzt
diese aufschiebend bedingte Abtretung an.
Dabei ist der Vertragspartner/Kunde von "WAHO" nur zur
Weiterveräußerung berechtigt, wenn sichergestellt ist,
dass der Anspruch auf den Veräußerungserlös aus der
Weiterveräußerung auf "WAHO" übergeht.
6. Gewährleistung für Mängel
Bei Geschäften über neue Maschinen gelten die
kaufrechtlichen Gewährleistungsbestimmungen gemäß § 434 if
BGB.
Gebrauchtmaschinen, Gebrauchtmaschinenteile und -zubehör
sowie "neue Maschinen aus zweiter Hand" verkauft "WAHO"
nur in dem Zustand, in dem sich die Gegenstände zum
Zeitpunkt des Kaufabschlusses oder Abschluss des
Tauschvertrages befinden, und mit dem vorhandenen Zubehör.
Technische Unterlagen für den Liefergegenstand werden in
Art und Umfang nur geschuldet und geliefert, wie dies im
Kauf- bzw. Tauschvertrag ausdrücklich aufgeführt ist.
Weitere Unterlagen werden nicht geschuldet.
"WAHO" leistet unter Ausschluss weiterer Ansprüche für
Sachmängel Gewährleistung wie folgt: alle diejenigen Teile
sind von "WAHO" nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen,
die sich infolge eines vor und zum Zeitpunkt der Ubergabe
des Liefergegenstandes liegenden Umstandes als mangelhaft
herausstellen.
Verschleißerscheinungen stellen keinen Mangel dar.
Die Feststellung solcher Mängel sind "WAHO" vom
Vertragspartner/Kunden unverzüglich gemaß § 377 HGB
schriftlich anzuzeigen.
Ersetzte Teile werden Eigentum von "WAHO".
Ansprüche auf Ersatz irgendwelcher Mangelfolgeschäden sind
ausgeschlossen.
Die vorstehenden Bedingungen sind wesentlicher Teil des
Vertragsabschlusses. Der Vertrag bleibt auch bei
Unwirksamkeit einzelnen Bestimmungen verbindlich.
7. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen "WAHO" und dem
Vertragspartner/Kunden gilt ausschließlich des für die
Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander
maßgeblichen Rechts der Bundesrepublik Deutschland.
Dieses Recht gilt auch als vereinbart, wenn ein
ausländischer Vertragspartner/Kunde Vollkaufmann ist.
8. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist für das für den Sitz von "WAHO"
zuständige Gericht.
"WAHO" ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des
Vertragspartners/Kunden Klage zu erheben.
WAHO Werkzeug- und Maschinenhandelsgesellschaft mbH
Hauptstelle
Kleine Eichen 2
DE-34355 Staufenberg-Lutterberg
Tel.:+49(0)5543/3034-0
Fax:+49(0)5543/3034-10
Niederlassung
Wolfhager Str. 59
DE-34117 Kassel
Tel.:+49(0)561/78436-0
Fax:+49(0)561/779450
Ansprechpartner: Herr K. Waldeck, Herr Kaiser
Niederlassung
Dornaischer Weg 4
DE-07646 Mörsdorf
Tel.:+49(0)36428/49167
Fax:+49(0)36428/49168
E-Mail:moersdorf@waho.de
Ansprechpartner: Herr Werner