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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Kauf-, Tausch-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

1. Geltungsbereich
Allen Lieferungen und Leistungen von "WAHO" wie An- und Verkäufe sowie Tauschgeschafte über Maschinen, -teile und Zubehör liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde.
Abweichende Bedingungen von Vertragspartnern/Kunden werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn "WAHO" deren Angebote annimmt.
Mit Abschluss des jeweiligen Vertrages nimmt der Vertragspartner/Kunde die vorliegenden Bedingungen von "WAHO" als alleinverbindlich an.

2. Preise und Zahlung
Die Preise gelten bei Fehlen einer besonderen Vereinbarung ab Standort oder Lager "WAHO". Porto, Verpackung und Versicherung werden nur von "WAHO" getragen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist - ansonsten werden diese Kosten vom Vertragspartner/Kunden getragen.

Bei lnlandsgeschäften fällt die Mehrwertsteuer an. Diese ist in den Preisen nicht enthalten und wird von "WAHO" zusätzlich erhoben.
Freie Verladung auf Lkw ist, falls nicht anders vereinbart, nur bei Lieferung ab Lager eingeschlossen.
Sofern kein Fälligkeitstermin bezüglich der Kaufpreiszahlung ausdrücklich vereinbart ist, kommt der Vertragspartner/Kunde von "WAHO" in Zahlungsverzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung gezahlt hat.
Ist das Datum des Zugangs der Rechnung oder der gleichwertigen Zahlungsaufstellung streitig, gilt das Rechnungsdatum als Fristbeginn.

3. Lieferzeit, Lieferverzögerung
Bei den von "WAHO" angegebenen Lieferfristen handelt es sich nur um "Ca. Lieferzeitangaben", es sei denn, es ist ein Lieferdatum/Fristtermin genannt.
Ein festes Lieferdatum = Fixtermin steht im Falle einer Selbstbelieferung von "WAHO" unter dem Vorbehalt einer richtigen und rechtzeitigen Anlieferung durch den Lieferanten.
Wird "WAHO" von seinen Lieferanten selbst nicht richtig und/oder rechtzeitig beliefert, verlängert sich eine mit dem Vertragspartner/Kunden vereinbarte Lieferfrist/Lieferdatum stillschweigend entsprechend.

4. Leistungs- bzw. Erfüllungsort
Leistungs- bzw. Erfüllungsort von Lieferungen und Leistungen von "WAHO" ist grundsätzlich Staufenberg als der Geschäftssitz.
Versendet "WAHO" den Liefergegenstand auf Verlangen des Vertragspartners/Kunden an einen anderen Ort als den vorgenannten Leistungs- und Erfüllungsort, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder des Verlustes und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes mit dessen Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder einen evtl. vom Vertragspartner/Kunden beauftragte Empfangsperson auf denselben über.
Diese Gefahrtragungsregeln gelten auch bei Vorliegen eines Tauschvertrages.
Teillieferungen sind zulässig, wenn sie für den Vertragspartner/Kunden zumutbar sind.

5. Eigentumsvorbehalt
"WAHO" behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
Sollte der Vertragspartner/Kunde den Liefergegenstand im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs weiter veräußern, tritt er mit dem Zeitpunkt der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes den Veräußerungserlös an "WAHO" ab. "WAHO" nimmt bereits jetzt diese aufschiebend bedingte Abtretung an.
Dabei ist der Vertragspartner/Kunde von "WAHO" nur zur Weiterveräußerung berechtigt, wenn sichergestellt ist, dass der Anspruch auf den Veräußerungserlös aus der Weiterveräußerung auf "WAHO" übergeht.

6. Gewährleistung für Mängel
Bei Geschäften über neue Maschinen gelten die kaufrechtlichen Gewährleistungsbestimmungen gemäß § 434 if BGB.
Gebrauchtmaschinen, Gebrauchtmaschinenteile und -zubehör sowie "neue Maschinen aus zweiter Hand" verkauft "WAHO" nur in dem Zustand, in dem sich die Gegenstände zum Zeitpunkt des Kaufabschlusses oder Abschluss des Tauschvertrages befinden, und mit dem vorhandenen Zubehör. Technische Unterlagen für den Liefergegenstand werden in Art und Umfang nur geschuldet und geliefert, wie dies im Kauf- bzw. Tauschvertrag ausdrücklich aufgeführt ist. Weitere Unterlagen werden nicht geschuldet.
"WAHO" leistet unter Ausschluss weiterer Ansprüche für Sachmängel Gewährleistung wie folgt: alle diejenigen Teile sind von "WAHO" nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor und zum Zeitpunkt der Ubergabe des Liefergegenstandes liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen.
Verschleißerscheinungen stellen keinen Mangel dar.
Die Feststellung solcher Mängel sind "WAHO" vom Vertragspartner/Kunden unverzüglich gemaß § 377 HGB schriftlich anzuzeigen.
Ersetzte Teile werden Eigentum von "WAHO".
Ansprüche auf Ersatz irgendwelcher Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen.
Die vorstehenden Bedingungen sind wesentlicher Teil des Vertragsabschlusses. Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelnen Bestimmungen verbindlich.

7. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen "WAHO" und dem Vertragspartner/Kunden gilt ausschließlich des für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgeblichen Rechts der Bundesrepublik Deutschland.
Dieses Recht gilt auch als vereinbart, wenn ein ausländischer Vertragspartner/Kunde Vollkaufmann ist.

8. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist für das für den Sitz von "WAHO" zuständige Gericht.
"WAHO" ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Vertragspartners/Kunden Klage zu erheben.

WAHO Werkzeug- und Maschinenhandelsgesellschaft mbH

Hauptstelle
Kleine Eichen 2
DE-34355 Staufenberg-Lutterberg

Tel.:+49(0)5543/3034-0
Fax:+49(0)5543/3034-10

Niederlassung
Wolfhager Str. 59
DE-34117 Kassel

Tel.:+49(0)561/78436-0
Fax:+49(0)561/779450

Ansprechpartner: Herr K. Waldeck, Herr Kaiser

Niederlassung
Dornaischer Weg 4
DE-07646 Mörsdorf

Tel.:+49(0)36428/49167
Fax:+49(0)36428/49168
E-Mail:moersdorf@waho.de

Ansprechpartner: Herr Werner


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